e) Während der Geltung des aBauG, d. h. vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1985, wurden Detailerschliessungsanlagen in der Regel von den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf eigene Kosten erstellt (vgl. Art 76 und 77 aBauG). Nach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 aBauG gingen sie nach ihrer Vollendung unentgeltlich an die öffentlichen Erschliessungsträger (i.d.R. die Gemeinden) zu Eigentum und Unterhalt über. Der Gemeinderat hatte veränderte Eigentumsverhältnisse zur Eintragung beim Grundbuchamt anzumelden (Art. 78 Abs. 2 aBauG).77