Es sei in erster Linie Sache der zuständigen Fachdirektion, diese Frage im vorliegenden Fall (erstmals) zu beurteilen. Je nach Auslegung der gesetzlichen Regelung sei von 74 Vgl. Beilagen 5 und 6 zur Beschwerde 75 Vgl. VGE 2023/177 vom 3.12.2024 E. 4.3 und E. 4.4 23/31 BVD 110/2025/10 Interesse, ob die Q.________strasse im hier interessierenden Abschnitt nach altem Recht die Voraussetzungen erfüllt habe, um als Detailerschliessung zu gelten.76