Auch das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil vom 3. Dezember 2024 zum Schluss, dass keine Arealüberbauung bzw. eine gemeinschaftlich projektierte Überbauung mit gemeinsamer Zufahrt und gemeinsamen Abstellplätzen vorliegt, weshalb die Q.________strasse auf dem fraglichen Abschnitt die Funktion einer Detailerschliessungsstrasse erfülle.75 Während die BVD in ihrem Entscheid vom 30. Mai 2023 davon ausging, das fragliche Teilstück der Q.________strasse, das zusammen mit den jeweiligen Liegenschaften bewilligt und gebaut worden war, sei von Gesetzes wegen (d.h. ohne Eintragung im Grundbuch) an die Ge-