Es handelt sich dabei somit um eine neurechtliche Anlage. Da sie insbesondere die hier interessierenden Liegenschaften 9.___, 10.___, 11.___ und 12.___ erschliesst, ist sie grundsätzlich als (öffentliche) Detailerschliessungstrasse zu qualifizieren. Auch das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil vom 3. Dezember 2024 zum Schluss, dass keine Arealüberbauung bzw. eine gemeinschaftlich projektierte Überbauung mit gemeinsamer Zufahrt und gemeinsamen Abstellplätzen vorliegt, weshalb die Q.________strasse auf dem fraglichen Abschnitt die Funktion einer Detailerschliessungsstrasse erfülle.75