Das Haus Q.________strasse 9.___ samt angebauter Garage wurde am 13. Mai 1980 vom Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Bern bewilligt. Die Häuser Q.________strasse 11.___ und 12.___ samt einer Garage wurden am 17. Oktober 1983 vom Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Bern bewilligt. Im Zuge der Erstellung dieser Gebäude wurde jeweils auch die Q.________strasse verlängert. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizupflichten, dass das fragliche Teilstück der Q.________strasse nach dem 1. Januar 1971 erstellt wurde. Es handelt sich dabei somit um eine neurechtliche Anlage.