Dieser Umstand hat indessen keinen Einfluss darauf, dass das fragliche Teilstück der Q.________strasse Detailerschliessungscharakter hat. Gemäss Auskunft der Gemeinde wurden die vier Doppeleinfamilienhäuser Q.________strasse 1.___, 2.___, 3.___, 4.___, 5.___, 6.___, 7.___, 8.___ sowie der Garagentrakt auf Parzelle Nr. AJ.________ am 4. April 1978 vom Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Bern bewilligt. Beim Bau dieser Gebäude wurde auch das Teilstück der Q.________strasse auf den Parzellen Gbbl. Nrn. AJ.________, G.________ und H.________ erstellt. Das Haus Q.________strasse 9.___ samt angebauter Garage wurde am 13. Mai 1980 vom Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Bern bewilligt.