Es ist im Eigentum von mehreren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Mit den Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgeht, beim fraglichen Teilstück der Q.________strasse handle es sich um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch im Sinn von Art 13 Abs. 3 Bst. b SG. Tatsächlich geht aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Mai 1997 samt zugehörendem Plan hervor, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit für den Uferweg und nicht für die Q.________strasse gilt.74 Dieser Umstand hat indessen keinen Einfluss darauf, dass das fragliche Teilstück der Q.________strasse Detailerschliessungscharakter hat.