d) Gemäss Angaben der Gemeinde beginnt die Q.________strasse beim Haus Q.________strasse 12.___ und führt über circa 1.12 km bis zur Gemeindegrenze. Sie erschliesst zahlreiche Liegenschaften. Die Q.________strasse ist grösstenteils im Eigentum der Gemeinde (Grundstücke Bremgarten bei Bern Gbbl. Nrn. AO.________ und X.________) und ist, wie die T.________strasse, weitgehend als Basiserschliessung eingestuft. Nicht so eingestuft sind einzig das Teilstück auf Parzelle Nr. AO.________ sowie die Sackgasse mit richterlichem Fahrverbot, die die Liegenschaften der Beschwerdeführenden erschliesst.