Gesetzes wegen, d. h. ohne Eintrag in das Grundbuch, an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übergeht.72 Die Nachführung im Grundbuch hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Deshalb sagt ein zivilrechtliches Verbot «Privatstrasse» nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aus, da sich dieses nur am Grundbucheintrag zur Zeit des Verbotserlasses orientiert, der überholt sein kann. Handelt es sich um eine neurechtliche Detailerschliessungsstrasse, steht diese trotz Bezeichnung als Privatstrasse auch der Benützung durch die Allgemeinheit offen.73 66 BGer 5A_348/2012 vom 15.08.2012 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen; André Werner Moser, Der öffentliche Grund