78 aBauG68. Sie ist zwingend und findet unabhängig vom Verhalten und dem Willen der Parteien Anwendung.69 Erschliessungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1971 durch Private erstellt worden waren, gingen demgegenüber nicht auf die Gemeinde über und sind auch unter neuem Recht im Eigentum der betreffenden Privaten verblieben.70 Die rechtliche Qualifikation einer Zufahrt kann sich allerdings nachträglich ändern. Massgebend für die rechtliche Beurteilung ist jeweils der Endzustand der umstrittenen Erschliessung. Wird eine Hauszufahrt verlängert, um weitere Parzellen zu erschliessen, wird sie durch diese Funktionserweiterung zur Detailerschliessungsstrasse.71 Dies hat zur Folge, dass sie von