Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der mit Verfügung aber auch stillschweigend (formlos, durch konkludente Handlung) erfolgen kann.66 Die Widmung beseitigt das Recht der Eigentümerin oder des Eigentümers, den Gemeingebrauch zu beschränken oder aufzuheben und sichert damit die rechtliche Zweckbestimmung des Terrains als Strasse. Hingegen ist nicht erforderlich, dass eine öffentliche Strasse auch im Eigentum des Gemeinwesens steht.67 Es können auch Strassen im Privateigentum öffentlich sein, sofern eine entsprechende Widmung vorliegt (vgl. Art. 9 SG). Das bernische Recht sieht in Art.