Es kann so nahe an die Strasse oder den Weg gebaut werden, als es der reglementarische Grenzabstand zur Nachbarparzelle zulässt.65 Umstritten ist, ob das Bauvorhaben auf der Ostseite gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführenden den grossen Grenzabstand einhalten muss oder ob dieser durch den Strassenabstand gegenüber der Q.________strasse, die die Grundstücke der Beschwerdeführenden erschliesst, ersetzt wird. Das hängt davon ab, ob die Q.________strasse im fraglichen Bereich eine öffentliche oder eine private Strasse ist.