Anhand der damaligen Baubewilligungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Baubewilligungsbehörden auf einen Detailerschliessungsplan verzichtet hätten, weil die zweckmässige und baurechtskonforme Gestaltung der Detailerschliessungsanlage tatsächlich und rechtlich gesichert gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die so erstellte Q.________strasse nicht den damaligen Vorschriften entsprochen hätte.