Dass die (Noch-)Eigentümer darauf ein (zivilrechtliches) richterliches Verbot errichtet hätten, ändere daran nichts. In ihren Schlussbemerkungen im vorliegenden Verfahren ergänzt die Beschwerdegegnerin, Dritte müssten Rechtssicherheit über die Qualifikation einer Strasse haben, weshalb die Anforderungen an die Vollendung nicht hoch sein dürften. Anhand der damaligen Baubewilligungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Baubewilligungsbehörden auf einen Detailerschliessungsplan verzichtet hätten, weil die zweckmässige und baurechtskonforme Gestaltung der Detailerschliessungsanlage tatsächlich und rechtlich gesichert gewesen sei.