Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe richtig erwogen, dass die Q.________strasse eine öffentliche Strasse sei. Dabei müsse nicht weiter geprüft werden, ob das Wegrecht zugunsten der Öffentlichkeit die Q.________strasse betreffe. Entscheidend sei, dass die nach dem 1. Januar 1971 erstellte Strasse mehrere Parzellen erschliesse (Q.________strasse 1.___ bis 12.___) und demzufolge Detailerschliessungscharakter habe. Dass die (Noch-)Eigentümer darauf ein (zivilrechtliches) richterliches Verbot errichtet hätten, ändere daran nichts.