In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in ihren Schlussbemerkungen im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführenden weiter geltend, selbst wenn von einer Detailerschliessungsstrasse auszugehen wäre, seien die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang nicht erfüllt. Die Q.________strasse sei nie in der Qualität einer öffentlichen Strasse ausgebaut worden, womit ein Übergang an die Gemeinde von vornherein ausser Betracht falle.