damit offenkundig falsch, womit sich die Bauherrschaft nicht auf die Bauabstände gemäss Art. 80 Abs. 1 SG berufen könne. Vielmehr müssten auch in östlicher Richtung die reglementarischen Bauabstände, insbesondere der grosse Grenzabstand von 8.00 m eingehalten werden (vgl. Art. 5 GBR i.V.m. Art. A4 Anhang 1 GBR bzw. Art. 4 USV). In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in ihren Schlussbemerkungen im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführenden weiter geltend, selbst wenn von einer Detailerschliessungsstrasse auszugehen wäre, seien die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang nicht erfüllt.