Bekanntlich würden für eine rechtsgenügliche Erschliessung auch (private) Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund genügen, sofern deren Erhalt und Nutzung rechtlich sichergestellt seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei der Q.________strasse im hier interessierenden Bereich um eine nicht öffentliche Privatstrasse (bzw. vielmehr um einen eigentlichen Hausvorplatz) handle. Die Feststellungen der Vorinstanz seien 61 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)