13 Abs. 3 Bst. b SG. Die betroffenen Eigentümer hätten sich zudem mittels richterlichen Verbots gegen jede Besitzstörung verwehrt, was bei einer öffentlich zugänglichen Strasse bzw. bei Bestand öffentlich-rechtlicher Wegrechte auf Privatgrundstücken nicht möglich wäre. Ebenso unbeachtlich sei, dass die Liegenschaften 7.___ bis 12.___ über die Q.________strasse erschlossen würden. Bekanntlich würden für eine rechtsgenügliche Erschliessung auch (private) Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund genügen, sofern deren Erhalt und Nutzung rechtlich sichergestellt seien.