Dieses beschlage bei richtiger Betrachtung nicht die Q.________strasse, sondern den östlich gelegenen AE.________weg am Aare-Ufer, welcher nicht an die Bauparzelle Nr. O.________ angrenze oder mit der Q.________strasse verbunden sei. Darüber hinaus fänden sich auf diesen Parzellen keine Dienstbarkeiten zugunsten der Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern und damit keine Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst.