Ebenso sei die Unterhaltspflicht nicht an die Gemeinde übertragen worden. Vielmehr erfolge der erforderliche Unterhalt seit jeher durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf eigene Kosten. Es liege im hier interessierenden Bereich entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keine Widmung der Q.________strasse zum Gemeingebrauch vor. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Parzellen Nrn. AQ.________ und AS.________ mit einem Fusswegrecht zugunsten der Gemeinde belastet seien. Dieses beschlage bei richtiger Betrachtung nicht die Q.________strasse, sondern den östlich gelegenen AE.________weg am Aare-Ufer, welcher nicht an die Bauparzelle Nr. O.___