Weiter nördlich verlaufe die Q.________strasse sodann über die im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Parzellen Nrn. G.________, H.________, AQ.________ und AS.________ und sei nicht mehr ausgemarcht. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei der Q.________strasse unterhalb der Bauparzelle nicht um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch, sondern um eine reine (nicht öffentliche) Privatstrasse. Die Grundstückeigentümer hätten einer Übertragung an die Öffentlichkeit nie zugestimmt und dementsprechend liege auch keine Verfügung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG61 vor. Ebenso sei die Unterhaltspflicht nicht an die Gemeinde übertragen worden.