a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der unmittelbar östlich an die Bauparzelle angrenzende Q.________strasse handle es sich (unbestrittenermassen) um eine Strasse im Privateigentum. Diese sei südlich (im Bereich der Parzellen Nrn. N.________ bzw. Nrn. P.________, R.________, S.________ und V.________) vorerst noch ausgemarcht und trage die Parzellennummer AJ.________ (Miteigentum der Anrainer) bzw. AO.________ (Alleineigentum Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern). Einzig in diesem Bereich sei die Gemeinde auch für den Unterhalt besorgt. Weiter nördlich verlaufe die Q.________strasse sodann über die im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Parzellen Nrn.