schränkung zu Lasten der Grundstücke Bremgarten bei Bern Gbbl. Nrn. M.________ und U.________ eingereicht. Diese Bau- und Bepflanzungsbeschränkung beinhaltet die Pflicht der jeweiligen Eigentümerschaft der belasteten Grundstücke, auf der eingezeichneten Fläche keine sichtbehindernden Elemente zu erstellen oder wachsen zu lassen, welche eine Höhe von mehr als 0.6 m ab Fahrbahn aufweisen. Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG).