Das Gleiche gilt für das Fazit, wonach die Verkehrssicherheit durch den zusätzlichen Strassenanschluss nicht merkbar verändert. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, genügen die Sichtverhältnisse auch für den Besucherparkplatz, könnte doch die Beobachtungsdistanz gemäss Beurteilung des OIK II aufgrund der konkreten Ausgangslage im vorliegenden Fall auf 1.50 m reduziert werden.