streifen für Fussgänger markiert ist. Dieser darf von Fahrzeugen nur benutzt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird (vgl. Art 41 Abs. 3 VRV59). Die Beurteilung des OIK II wonach die Sichtverhältnisse ausreichend sind, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer der Nachbargrundstücke verbindlich zustimmen, die Sichtbermen freizuhalten, ist nachvollziehbar und schlüssig. Das Gleiche gilt für das Fazit, wonach die Verkehrssicherheit durch den zusätzlichen Strassenanschluss nicht merkbar verändert.