Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Sichtverhältnisse nach links seien ungenügend, weil Elektrofahrzeuge auch hangaufwärts ohne Weiteres Geschwindigkeiten von 30 km/h erreichen könnten, ist Folgendes festzuhalten: Bei den erforderlichen Knotensichtweiten für den Veloverkehr ist gemäss VSS-Norm die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Längsneigung der vortrittsberechtigten Strasse massgebend. Nach links genügt daher eine Sichtweite von 20 m. Es trifft zwar zu, dass Elektrofahrräder hangaufwärts schneller fahren können als konventionelle Fahrräder, weshalb die normenkonforme Sichtweite in dieser Hinsicht wohl eher knapp bemessen sein dürfte.