Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass sie bei einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m nicht nur die Sichtweiten für die Motorfahrzeuge von 20 m, sondern auch die Sichtweite von 30 m nach rechts für Fahrräder einhalten kann (vgl. Plan «Sichtbermen Ausfahrt / Parz. Nr. O.________» vom 14.04.23, eingegangen am 26. April 2023). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Sichtverhältnisse nach links seien ungenügend, weil Elektrofahrzeuge auch hangaufwärts ohne Weiteres Geschwindigkeiten von 30 km/h erreichen könnten, ist Folgendes festzuhalten: