Aufgrund der konkreten Ausgangslage könnte die Beobachtungsdistanz gemäss Beurteilung des OIK II sogar auf 1.50 m reduziert werden. Da es sich bei den VSS-Normen – wie oben dargelegt – nicht um Rechtsnormen, sondern um Entscheidhilfen handelt, erscheint im vorliegenden Fall eine Beobachtungsdistanz von 2.5 m auch unter Geltung der neuen Norm nach wie vor als genügend. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass sie bei einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m nicht nur die Sichtweiten für die Motorfahrzeuge von 20 m, sondern auch die Sichtweite von 30 m nach rechts für Fahrräder einhalten kann (vgl. Plan «Sichtbermen Ausfahrt / Parz.