3.00 m, hielt aber zusätzlich fest, dass die Distanz 2.5 m nicht unterschreiten solle. Zudem erwähnte sie Ausnahmen.57 Die alte Norm sah somit eine minimale Beobachtungsdistanz von 2.5 m vor. Diese wurde von der Praxis bei Grundstückszufahren unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse regelmässig als genügend beurteilt.58 Wie der OIK II in seiner Stellungahme Strassenbaupolizei überzeugend darlegt, liegen im konkreten Fall Umstände vor, die es erlauben, von den Empfehlungen der VSS-Norm abzuweichen. Bei der T.________strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse mit wenig Verkehr und geringer Geschwindigkeit.