Sollte jemand wider Erwarten und trotz Hinweisschild vorwärts in die Hauszufahrt fahren, käme Art. 15 Abs. 3 VRV zum Tragen, d. h. bei der Wegfahrt müsste nötigenfalls eine Hilfsperson beigezogen werden, die das Fahrmanöver überwacht. Im Übrigen ist der Besucherparkplatz lediglich auf Zusehen hin bewilligt. Sollte seine Nutzung die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, könnte die Bewilligung dafür jederzeit entschädigungslos widerrufen werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 BauG).