Eine analoge Auflage wurde bereits mit dem Entscheid der BVE vom 15. Dezember 2008 verfügt, und zwar auf Empfehlung des OIK II. Dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung, die in vergleichbaren Situationen regelmässig verfügt wird und sich in der Praxis bewährt hat. Da die Hauszufahrt hauptsächlich von den künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der beiden Einfamilienhäuser genutzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich diese bei gehöriger Instruktion an die Auflage halten und auch ihre Besucherinnen und Besucher entsprechend informieren werden. Sollte jemand wider Erwarten und trotz Hinweisschild vorwärts in die Hauszufahrt fahren, käme Art.