d) Die Vorinstanz hat den Gesamtentscheid gestützt auf den Antrag der Gemeinde mit der Auflage versehen, wonach sowohl während der Bauphase als auch nach der Bauabnahme nur rückwärts in die Hauszufahrt eingefahren werden dürfe und ein entsprechendes Hinweisschild «Rückwärts parkieren!» anzubringen sei. Nach der Bauabnahme dürfe zudem der Besucherparkplatz nicht durch Hausbewohner belegt werden und müsse mangels Parkierungsmöglichkeiten in der Nähe für Besucher freibleiben. Da ein Wenden auf der Bauparzelle nicht möglich ist, muss entweder die Aus- oder die Einfahrt rückwärts erfolgen.