Da es sich um zwei Wohnhäuser handle, sei davon auszugehen, dass die Verkehrsbewegungen gering seien und meistens die gleichen Personen zu- und wegfahren. Bei der Anwendung der VSS-Norm könnten aufgrund dieser Ausgangslage die unteren Werte angenommen werden. Die Sichtverhältnisse seien ausreichend. Die Beobachtungsdistanz könnte im vorliegenden Fall auf 1.50 m reduziert werden. Die Sichtweiten für Motorfahrzeuge würden bei Tempo 30 minimal 20 m betragen. Diejenigen für Velos würden nach rechts vor Kurveneintritt etwa 30 m betragen, jedoch auf die gegenüberliegende Strassenhälfte.