c) Die Vorinstanz hat zur Beurteilung der Verkehrssicherheit des Strassenanschlusses eine Stellungnahme des OIK II eingeholt. Dabei handelt es sich um ein Beweismittel im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz keine Beweismassnahmen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit getroffen hat. In der Stellungnahme Strassenbaupolizei vom 24. Januar 202256 beschreibt der OIK II die Situation folgendermassen: Mit dem Neubau sollen insgesamt drei Parkplätze an eine schwach belastete Gemeindestrasse ohne Trottoir an-