Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.51 Innerorts wird an Knoten ohne Rechtsvortritt eine Beobachtungsdistanz von 3 m empfohlen, da damit fast alle in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugtypen berücksichtigt sind.52