Die Beschwerdegegnerin verweist bezüglich der Auflage, die Hauszufahrt sei nur rückwärts zu befahren, auf den rechtskräftigen Entscheid der BVE vom 15. Dezember 2008, mit welchem eine identische Auflage verfügt worden sei. Bezüglich der Sichtweiten verweist sie auf die Beurteilung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis II (OIK II) in der Stellungnahme Strassenbaupolizei vom 24. Januar 2022, wonach sogar eine Beobachtungsdistanz von 1.5 m vom Fahrbahnrand ausreichend wäre. In den Baubewilligungsplänen sei eine Beobachtungsdistanz von 2.50 m ausgewiesen. Die Einhaltung der Sichtweiten werde nach den anwendbaren Normen jeweils in der Fahrbahnmitte ermittelt.