Es lasse sich auch nicht überprüfen, inwiefern die Nachbarn die erforderlichen Sichtfelder tatsächlich freihalten würden. Eine rechtsverbindliche bzw. rechtsgenügende Sicherstellung sei ihnen nicht bekannt. Entsprechend sei insbesondere mit Blick auf den Besucherparkplatz davon auszugehen, dass die Verkehrssicherheit nur ungenügend gewährleistet sei. Namentlich beim Verlassen dieses Parkplatzes würden von links herannahende Fahrräder zu spät erkannt. Unbeachtlich sei dabei, dass T.________strasse im fraglichen Bereich eine Steigung von