Sie scheine damit nicht geeignet, die Verkehrssicherheit tatsächlich zu verbessern. Selbst wenn die Auflage eingehalten würde, sei davon auszugehen, dass die projektierte Grundstückzufahrt eine übermässige Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Einhaltung der Sichtberme scheine einzig bei einem Fahrzeug gewährleistet, welches die Einfahrt mittig verlasse. Dass auch für ein Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz genügende Sichtweiten eingehalten werden könnten, sei weder dargestellt noch ersichtlich. Es lasse sich auch nicht überprüfen, inwiefern die Nachbarn die erforderlichen Sichtfelder tatsächlich freihalten würden.