Zur Begründung merke sie an, dass die BVE den Strassenanschluss im Entscheid vom 15. Dezember 2008 als genügend erachtet habe. Ausserdem sei die Auflage vorgesehen, dass die Hauszufahrt nur rückwärts befahren werden dürfe, womit die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Die Auflage, dass die Bauparzelle nur rückwärts befahren werde, sei zwar im Sinne der Verkehrssicherheit grundsätzlich zu begrüssen, deren Einhaltung lasse sich aber kaum durchsetzen. Sie scheine damit nicht geeignet, die Verkehrssicherheit tatsächlich zu verbessern.