a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Platzverhältnisse im Bereich der geplanten Hauszufahrt seien eng, ein Wendemanöver auf der Bauparzelle sei nicht möglich und die Sichtweiten könnten nur dann eingehalten werden, wenn die Nachbarn die entsprechenden Bereiche auf ihren Grundstücken freihalten würden. Die Vorinstanz führe ohne weiterführende Beweismassnahmen aus, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Zur Begründung merke sie an, dass die BVE den Strassenanschluss im Entscheid vom 15. Dezember 2008 als genügend erachtet habe.