6 ff. BauV). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Verkehrssicherheit und die Zugänglichkeit auch für die Blaulichtorganisationen gewährleistet sind. Die T.________strasse entspricht deshalb den Anforderungen an eine genügende Erschliessung. d) Das wird von den Beschwerdeführenden im Grundsatz auch nicht bestritten. Sie machen lediglich geltend, die Baustellenerschliessung sei ungenügend. Im vorliegenden Fall besteht mit der T.________strasse eine vorhandene Erschliessung, die von der Beschwerdegegnerin als Baustellenzufahrt genutzt werden darf. Hinweise, dass diese Basiserschliessungsstrasse, die un-