bei Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m nicht unterschreitet. Sie darf bei Quartiersammelstrassen höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen. Für Bauvorhaben, die wie das vorliegende in einem weitgehend überbauten Gebiet realisiert werden sollen, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV bestehende Erschliessungsanlagen genügend, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind. Die Verkehrssicherheit ist nicht mehr gewährleistet, wenn die Normen für neue Anlagen massiv unter- bzw. überschritten werden.