Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Baugrundstück befinde sich in überbautem Wohngebiet. Die Mehrbelastung durch die zwei Einfamilienhäuser sei gering. Eine Rechtsgrundlage, welche besage, dass im Baubewilligungsverfahren zwingend auch die Baustelleninstallation und die Baustellenerschliessung zu prüfen sei, sei nicht ersichtlich. Die Baustellenerschliessung sei nicht Teil des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens.