Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Baustellenerschliessung müsse nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn keine bestehende Zufahrt bestehe, im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Die bestehende Erschliessung über die T.________strasse genüge auch als Erschliessung während der Bauphase. Die Gemeinde habe im Übrigen bereits einige Auflagen zur Baustelleninstallation verfügt.