Zumal die Bauherrschaft diesbezüglich keine verbindlichen Äusserungen abgegeben habe und die Vorinstanz entgegen dem Beweisantrag kein Er- schliessungs- und Installationskonzept eingeholt habe, lasse sich nicht abschliessend überprüfen, ob eine genügende und verkehrssichere Bauzufahrt möglich sei. Indem die Vorinstanz hinsichtlich der Erschliessungssituation keine weiteren Abklärungen getroffen und die Baubewilligung primär unter Verweis auf einen vorliegend nicht einschlägigen Entscheid der BVE erteilt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und das Bauvorhaben unter Verletzung von Art. 7 bzw. Art. 21 BauG bewilligt.