BauG gelten würden, ändere dabei nichts an dem Umstand, dass eine verkehrssichere Baustellenerschliessung gewährleisten und im Baubewilligungsverfahren geprüft werden müsse. Die hinreichende Erschliessung der Baustelle sei damit zwingende Voraussetzung für die Baubewilligung. Die engen Platzverhältnisse würden eine verkehrssichere und geordnete Abwicklung des Baustellenverkehrs kaum zulassen. Zumal die Bauherrschaft diesbezüglich keine verbindlichen Äusserungen abgegeben habe und die Vorinstanz entgegen dem Beweisantrag kein Er- schliessungs- und Installationskonzept eingeholt habe, lasse sich nicht abschliessend überprüfen, ob eine genügende und verkehrssichere Bauzufahrt möglich sei.