Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz setze eine genügende Erschliessung ebenfalls voraus, dass sie auch eine sichere Baustellenerschliessung (insbesondere Zufahrt und Abwicklung des Baustellenverkehrs) erlaube. Die Baustellenerschliessung dürfe die Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigen und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmenden bzw. Anwohnerinnen und Anwohner müsse stets gewährleistet bleiben. Dass Bauplatzinstallationen im Allgemeinen als «für kurze Dauer erstellt» im Sinn von Art. 1b BauG gelten würden, ändere dabei nichts an dem Umstand, dass eine verkehrssichere Baustellenerschliessung gewährleisten und im Baubewilligungsverfahren geprüft werden müsse.