a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erschliessungssituation sei ungenügend und es fehle ein verbindliches Baustellenerschliessungskonzept. Sie rügen die rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 7 und 21 BauG sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Erteilung einer Baubewilligung setze bereits nach Bundesrecht voraus, dass der Baugrund genügend erschlossen sei. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz setze eine genügende Erschliessung ebenfalls voraus, dass sie auch eine sichere Baustellenerschliessung (insbesondere Zufahrt und Abwicklung des Baustellenverkehrs) erlaube.