e) Zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Art. 6 und 21 BauG genügend festgestellt hat. Die Gefährdung durch Hangmuren und Steinschlag werden durch das Bauvorhaben eliminiert, weshalb hinsichtlich der Naturgefahren keine speziellen Schutzmassnahmen erforderlich sind. Dem Nachbarschutz wird mit der Auflage, einen Geologen beizuziehen, genügend Rechnung getragen. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung